§ 1 Name, Sitz, Zweck
- Der Name des Vereins lautet „Förderverein Bahnhof Celle“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Celle.
- Der Verein ist der Gemeinschaft verpflichtet und führt einen nicht auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb. Erzielte Überschüsse dürfen nur zweckgebunden und für die Realisierung und die Weiterentwicklung der Ziele des Vereins verwendet werden Der Verein ist im Sinne der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der dort gesetzten 17 Ziele tätig, wobei der Zweck des Vereins, die Ausrichtung vornehmlich auf die nachstehenden Ziele
- Nachhaltige Städte und Gemeinden (Ziel Nr. 11) und
- Nachhaltiger Konsum und Produktion (Ziel Nr. 12)
- und Partnerschaften zur Erreichung der Ziele (Ziel Nr. 17),
liegt.
- Des Weiteren richten sich die Aktivitäten des Vereins darauf aus, das Leitmotiv des Vereins, Das Quartier im und um den Celler Bahnhof erweitern, ein aktives Umfeld schaffen, in dem Bürger*innen durch Arbeitsplätze, Services und Sicherheit gerne leben und sich zu Hause fühlen. Dazu gehört eine nachhaltige Mobilität durch das Fahrrad, dem ÖPNV, wie auch das Auto.
- Der Satzungszweck wird u.a. durch Maßnahmen, die im und um dem Quartier Bahnhof realisiert werden und die mit den von uns unterstützten Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen übereinstimmen. Diese sind:
Ziel 11: Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten. Dazu sind in Celle, im Ortsteil Neuenhäusen und am Bhf. Celle zusammen mit Partnern aus der Zivilgesellschaft, der Politik und der Wirtschaft entsprechende Iniativen anzustoßen und der Umsetzung zuzuführen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung von Dienstleistungen (Services) im und am Bahnhof Celle. Der Verein tritt als Nutzer, Mieter und Vermieter, in Abstimmung mit der Stadt Celle und dem Landkreis Celle auf, das Gebäude ist im Eigentum der DB AG. Ein Teil, die sogenannte ehemalige Stückgutannahme steht seit Jahrzehnten leer und bedarf einer umfassenden Sanierung. Danach ist es die Heimat des Fördervereins und ist die Betriebsstätte der Plattform für Einzelunternehmer, die dort Wirtschaftsunternehmen betreiben.
Ziel 12: Nachhaltiger Konsum und Produktion. Der Verein fördert und betreibt gegebenenfalls Unternehmen, die diese Ziele auf der Plattform operativ umsetzen. Dies sind Unternehmen, i.d.R. Einzel- und Kleinunternehmer, die aus dem handwerklichen Umfeld kommen oder die spezialisierte und oder ergänzende Dienstleistungen für das vorgenannte Umfeld anbieten. Vom Verein werden begleitend ehrenamtliche Iniativen der Zivilgesellschaft oder von Einzelpersonen, die mit Ideen und Engagement konkrete Vorhaben, dem Ziel 12 dienend, begleitet und bei der Realisierung im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten unterstützt.
Wir fördern Organisationen, Unternehmer und Unternehmen, die nachhaltige Dienstleistungen und Produkte anbieten. Das sind i.d.R. handwerklich Einzelunternehmer, die aus dem Handwerk kommen oder Dienstleistungen, bspw. für die vorgenannten Unternehmen, anbieten.
Ziel 17 Partnerschaften zur Erreichung der Ziele. und gemeinsam die Zukunft vor Ort gestalten: Wir sind überzeugt, dass sich die Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ein attraktives Quartier im und um den Celler Bahnhof wünschen. Daher werden wir zur Erreichung der Ziele aktive Kooperationsbestrebungen mit den Institutionen der Politik, den Organisationen der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft anstreben. Dazu gehören bspw.:
- eine Zusammenarbeit und ggfs. Kooperation mit Institutionen der Zivilgesellschaft angestrebt,
- der Kontakt zu den im Rat der Stadt Celle und den im Kreistag vertretenen Fraktionen der Parteien gepflegt.
- eine umfassende Einbeziehung der Mitglieder in die Aktivitäten des Vereins und eine regelmäßige Information dieser über Aktivitäten des Vereins stattfinden,
- eine transparente Führung des Vereins angestrebt,
- Der aus den Zielen und dem Leitmotiv abgeleitete örtliche Schwerpunkt der Aktivitäten ist der Ausbau der Dienste rund um das Fahrrad, in und um den Bahnhof. Ergänzend werden den Bürgern Schulungs- und Trainingskurse zum Zwecke der Ertüchtigung im Fahrrad-Verkehr angeboten und durchgeführt. Die vorgenannten Veranstaltungen können auch Webinare und Podcasts sein.
- Die auf der Plattform vertretenen Unternehmer unterstützen die Aktivitäten durch bspw. eigenständige Veranstaltungen. Näheres regelt der Plattform Vertrag zwischen dem Verein und dem Unternehmen.
§ 2 Finanzielle Unabhängigkeit und ein nicht auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb
- Der Verein verfolgt keine Gewinnorientierung durch operative eigenständige Geschäfte. Mögliche Gewinne aus Beteiligungen, eigenen Plattform-Unternehmungen oder den Plattformen Einnahmen der dort angesiedelten Unternehmen können für eigenwirtschaftliche Zwecke des Vereins, die der Fortentwicklung der Vereinsziele dienen oder sozialen Projekten, die den Zielen des Vereins entsprechen, verwendet werden. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand und informiert im Finanzbericht die Mitgliederversammlung.
- Der Verein ist durch Mitgliedsbeiträge, Fördererbeiträge und den Einnahmen u.a. aus der Plattform auf eine unabhängige finanzielle Grundlage zu stellen. Vorübergehende Unterstützungen durch die öffentliche Hand sind zur Erreichung der finanziellen Unabhängigkeit notwendig, eine längerfristige eigenständige Finanzierung ist das Maß der Dinge für den Vorstand. Der Vorstand liefert dazu einen Finanzbericht auf der Mitgliederversammlung mit einem Rückblick und der Prognose für das nächste Vereinsjahr.
- Die Finanzen des Vereins gliedern sich in das laufende Vereinskonto, dem Anlagenbestand und sonstigen Vermögenswerte. Das laufende Vereinskonto ist als transparentes Konto zu führen und monatlich nach erfolgten Abschlussarbeiten auf der Vereins Internen Webseite zu veröffentlichen. Ein Finanzplan des Vereines für jeweils das kommende Jahr ist auf der Mitgliederversammlung durch den Vorstand im Rahmen des Finanzberichtes vorzulegen.
- Die Mitarbeit im Verein wird durch 3 Formen der Mitarbeit getätigt.
- Als ehrenamtliche / freiwillige Tätigkeit,
- als abhängige Beschäftigung und
- als selbständige Tätigkeit.
- Eine detaillierte und nachvollziehbare Regelung ist beim Punkt als ehrenamtliche / freiwillige Tätigkeit beim Eintritt in den Verein für das Mitglied zu ermöglichen. Dies geschehen durch Kenntlichmachung der Vereinssatzung und der Vergütungsordnung für ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit.
- Eine detaillierte und nachvollziehbare Regelung ist beim Punkt als abhängige Beschäftigung – beim Antritt des Arbeitsverhältnisses für den Mitarbeiter zu ermöglichen. Dies geschieht durch den Arbeitsvertrag und den dort ausgewiesenen Gehalts- und anderen Zusagen (Vergütungszusage). Die Höhe der Vergütung ist vom Vorstand festzulegen.
- Eine detaillierte und nachvollziehbare Regelung ist beim Punkt selbstständige Tätigkeit bei der Auftragsvergabe dem Auftragnehmer zu ermöglichen. Dies geschieht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Honorarvertrag. Die Auftragsvergabe und die Honorierung werden vom Vorstand festgelegt.
Für alle 3 Kategorien von Beschäftigungen im Verein gilt eine einheitliche Aufwandsentschädigung- und Reisekostenregelung.
§ 3 Mitgliedschaft Erhalt als Mitglied oder / und als Förderer
- Mitglied im Verein kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden.
- Über die Aufnahme eins Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft beinhaltet die Pflicht sich zu den Zielen des Vereins zu bekennen. Diese Ziele sind auf der Webseite des Vereins dargestellt und werden dem Mitglied mit Vereinsbeitritt in der mit einer Willkommens-Botschaft übermittelt.
- Das Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeit an der Ziel Erreichung des Vereins aktiv mitzuarbeiten
- Das Mitglied, sofern es als Mitglied in die Öffentlichkeit tritt, ist sich seiner Verantwortung und Verpflichtung für das Ganze des Vereins bewusst. Unethische Handlungen schließen sich damit aus. Bei Verstößen entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des Mitgliedes.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr die Beitragszahlung ohne administrative Aufforderung durch den Verein zu leisten.
- Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch die Verabschiedung der Beitragsordnung.
- Mitglieder, die in der Geschäftsführung von Unternehmen tätig sind oder der Eigentümer des Unternehmens sind, die die Plattform des Vereines nutzen, müssen dies gegenüber dem Vorstand anzeigen.
- Förderer werden als Außerordentliche Mitglieder im Verein geführt. Die Details der Möglichkeiten für Förderer werden in der Förderer-Ordnung ausgewiesen. Förderer haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie werden aber zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Förder-Ordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Vorstand wird in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Förderer-Bericht über Namen und Höhe der Förderung vorlegen.
§ 4 Mitgliedschaft und seine Beendigung
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit Wirkung zum Monatsende nach dem 1. Jahr durch schriftliche Erklärung, i.d.R. durch eine E-Mail-Benachrichtigung an die offizielle E-Mail-Adresse des Vorstands austreten Im 1. Jahr ist keine Austrittsmöglichkeit vorgesehen.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Dazu bedarf es eines Vorstandbeschlusses und der förmlichen Zustellung an das bisherige Mitglied.
§ 5 Verein und der Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, postalische Anschrift, Telefonnummer, WhatsApp Nutzung ja oder nein, bei Ja ebenfalls die Mobilnummer, E-Mail-Adresse und bei der Erteilung einer SEPA die IBAN und BIC-Nummer.
- Mitglieder erklären sich einverstanden, dass Audio-, Bild- und Videoaufnahmen von Ihnen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins angefertigt und veröffentlicht werden können. Sollten einzelne Bilder oder Sequenzen von Mitgliedern nicht der Öffentlichkeit zugeführt werden, ist dies von dem Mitglied dem Vorstand anzuzeigen. Der Vorstand wird über die Verhältnismäßigkeit des Begehrens und deren Befolgung entscheiden.
- Vorgenannte Daten und ggbfs. weitere erhobene Daten werden unter Beachtung der Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet und gespeichert.
§ 6 Vorstand und seine Wahl
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstände bleiben auch nach dieser Zeit bis zur Wahl des nächsten Vorstandes in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Vorstandsvorsitzende auch 1. Vorsitzender genannt, wird im Rahmen der Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung gewählt. Es ist die Person, die die meisten Stimmen bei der Vorstandswahl erhält. Lehnt er das Amt ab wird es der Zweitplatzierte.
- Dem 1. Vorsitzenden fällt eine herausgehobene Rolle in der Vertretung des Vereins nach außen zu. Er hat mindestens eine fünfjährige Expertise in den Zielen des Vereins nachzuweisen. Der 2. Vorsitzende hat eine dreijährige Expertise in den Zielen des Vereins nachzuweisen.
- Bei einer Mitgliederzahl (Stichtag dazu ist der Einladungstag zur Mitgliederversammlung) unter 100 Mitgliedern werden 2 Vorstände, nämlich der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vereins von der Versammlung gewählt. Ab 100 Mitglieder werden 3 Vorstände gewählt. Der dritte Vorstand führt die Bezeichnung: Mitglied des Vorstandes.
- Nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder für 2 weitere Amtsperioden ist möglich.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, dieses Amt einem weiteren Mitglied kommissarisch zu übertragen bis zur Nachwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden einberufen werden muss. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende als sein Vertreter an dessen Stelle.
- Die Abwahl des Vorstandes umfasst auch die Abwahl des Vorsitzenden, wobei er bis zur Wahl eines neuen den Verein kommissarisch leitet und als alleiniger Vorstand agiert.
§ 7 Vorstand und seine Aufgaben
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Dazu gibt er sich einer Aufgabenordnung, auch als Geschäftsverteilungsplan bezeichnet wird und bringt diese den Mitgliedern auf der der Vereins internen Webseite zur Kenntnis.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In der Regel wird diese Funktion der 1. Vorsitzende des Vereins wahrnehmen. Im Vertretungsfalle geschieht dies durch den 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand ist berechtigt bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die er aus Kenntnis und Beurteilung der operativen Lage für zweifelhaft in der Umsetzung hält, mit einem Veto den Beschluss aufhalten. Dies gilt bis zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom Vorstand unverzüglich nach dem Veto einladen werden, wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die nur über diesen Beschluss und einem vom Vorstand vorgelegten Alternativ-Vorschlag berät, entscheidet über die beiden Vorschläge mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden für einen der beiden Vorschläge. Der Vorstand muss dieser Abstimmung Folge leisten.
- Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen, es ist eine Einberufungsfrist von 1 Tag einzuhalten. Vorstandssitzungen müssen jährlich mindestens zweimal stattfinden. Ein Online-Format sollte die Regel sein. Eine Präsenz Sitzung muss von mindestens 1 Vorstandsmitglied gefordert werden. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 2.Vorsitzenden, geleitet.
- Die Aufgabenordnung des Vorstandes erfolgt in der 1. Sitzung des Vorstandes nach seiner Wahl. In einem Streitfall im Vorstand über die Aufgabenverteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind zu dokumentieren.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Der 1. Vorsitzende hat zwei Stimmen, muss aber ausdrücklich erklären, dass er diese bei einer Abstimmung anwendet.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit über das Umlaufverfahren via E-Mail herbeigeführt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung und seine Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist neben dem Vorstand das zweite Organ des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied – eine Stimme.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. Die Berichte sind der Jahresbericht, allgemein als Rechenschaftsbericht bezeichnet, der Finanzbericht, der Plattformbericht, der Fördererbericht, der Partnerschaftsbericht und der Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassungen über vorzulegende bzw. geänderte Vereins Ordnungen, über vorzulegende Änderungsanträge zur Satzung, über die den Antrag auf Liquidation des Vereins, über Beteiligungen, über Darlehen und über Firmengründungen des Vereins im Sinne der Plattform für unternehmerische Menschen aus dem handwerklichen Umfeld,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Bestellung eines Kassenprüfers.
§ 9 Mitgliederversammlung, seine Einberufung und Beschlussfassungen
- Mindestens einmal im Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung, Veranstaltungsform und -Ort einberufen. In der Regel wird diese als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Die Frist beginnt mit dem Werktag der Einladung. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte E-Mail-Adresse gerichtet ist. Auf Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder an den Vorstand hat dieser eine Online-Veranstaltung zu organisieren.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Auf Verlangen von mindestens der Hälfte, dem Quorum aller Vereinsmitglieder oder bei einer Mehrheit des Vorstandes hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung, aus den Reihen der Mitglieder, ist dem Vorstand einzureichen. Er muss enthalten die Namen, die Adressen, die Unterschriften der Antragssteller sowie den gewünschten Tagesordnungspunkt und die Form der Sitzung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Abwahl von Vorständen, Satzungsänderungen und bei der Liquidation des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden
- Beschlüsse über die Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands bedürfen Dreiviertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und die Presse zulassen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auf der vereinsinternen Webseite zu veröffentlichen. Die Verlautbarung muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 10 Mitgliederversammlung Versammlungsleiter
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder in Vertretung, dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Er ist dann der Versammlungsleiter.
- Das Protokoll wird von einer vom Versammlungsleiter bestimmenden Person aus den anwesenden Mitgliedern ausgewählt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 11 Verein Liquidation, Liquidatoren
- Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung wird das Vereinsvermögen nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.
- Als Liquidatoren werden zwei Vereinsmitglieder vom Vorstand bestellt.
Diese Satzung tritt zum 18.01.2023 in Kraft.